Erkennen
Was ist tatsächlich geschehen?
In kritischen Momenten muss der Kampfrichter ruhig bleiben und einen klaren Ablauf beherrschen. Dieses Modul verbindet Niederschlag, Anzählen, Verletzungen, Kampfentscheidungen und Schutzmaßnahmen.
Was ist tatsächlich geschehen?
Ist ein Weiterkämpfen verantwortbar?
Welche Entscheidung folgt aus Ursache und Ablauf?
Der Ringrichter denkt in einer festen Reihenfolge: Kampfhandlung stoppen, unmittelbare Gefahr beherrschen, Kampffähigkeit beurteilen, bei Bedarf Ringarzt und Supervisor einbeziehen und erst danach die passende Entscheidung zuordnen. Das Ergebnis darf niemals den Schutzgedanken verdrängen.
Nicht zuerst „Wie lautet das Urteil?“, sondern zuerst „Ist der Boxer sicher und kampffähig?“
Quelle: DBV-Wettkampfbestimmungen, §§ 26, 30, 32 und 33.
Ein anderer Körperteil als die Füße berührt infolge eines Treffers den Ringboden.
Der Boxer hängt kampf- oder verteidigungsunfähig in den Seilen.
Der Boxer befindet sich nach regelgerechter Einwirkung außerhalb des Rings.
Ein Boxer gilt auch dann als „zu Boden“, wenn er nicht flach auf dem Ringboden liegt, aber nach einem Treffer in den Seilen hängt oder verteidigungsunfähig ist. Der Ringrichter muss die Wirkung erkennen und darf sich nicht allein am sichtbaren Bodenkontakt orientieren.
Bei einem schweren Niederschlag geht Sicherheit vor vollständigem Zählen: Der Ringrichter kann nach „Stopp-1“ sofort „Aus“ erklären und den Ringarzt in den Ring rufen. Nur der Ringarzt betreut den Boxer im Ring; Sekundanten und andere Personen bleiben draußen.
Quelle: DBV-Wettkampfbestimmungen, § 26 Abs. 17 und § 30 Buchst. a.
Der Ringrichter zählt bei einem Niederschlag bis acht und entscheidet dann, ob weitergeboxt werden darf. Dass ein Boxer aufsteht oder signalisiert, er könne weitermachen, genügt nicht. Maßgeblich ist die sichere Kampffähigkeit aus Sicht des Ringrichters.
Beim Anzählen am Rundenende wird der Gong nicht betätigt. Die Runde endet erst, wenn der Ringrichter mit „Box“ die Fortsetzung freigibt; die anschließende Pause bleibt eine volle Minute.
Bis 8: Kampffähigkeit beurteilen. Bis 10: nur beim KO. Schwerer Niederschlag: sofortiger Abbruch möglich.
Quelle: DBV-Wettkampfbestimmungen, § 26 Abs. 17 und § 28 Abs. 3–6.
Dreimaliges Anzählen in derselben Runde führt zum sofortigen Kampfende.
Spätestens beim vierten Niederschlag eines Boxers im Kampf muss beendet werden.
Zweimal in einer Runde oder dreimal im gesamten Kampf angezählt: Abbruch.
Die Begrenzungen schützen besonders junge Boxer und dürfen nicht mit der Rundenwertung verwechselt werden. Muss ein Boxer aufgrund eines Fouls angezählt werden und kann anschließend weiterboxen, wird dieser Niederschlag für die Abbruchzählung nicht als „angezählt“ gewertet.
Gehen beide Boxer gleichzeitig zu Boden, werden sie im Wechsel angezählt. Ist nur einer bei acht wieder kampffähig, wird er Sieger; der andere wird zur Prüfung einer Schutzsperre ausgezählt. Sind beide bis zehn nicht kampffähig, entscheidet bei Doppel-KO die Punktwertung bis zu diesem Zeitpunkt.
Quelle: DBV-Wettkampfbestimmungen, § 26 Abs. 17 und 19.
Kampfunfähigkeit durch korrekt erlittenen Treffer oder Vorfall ohne Gegnereinwirkung: RSC-I.
Verursacht ein schuldhaftes Foul die kampfbeendende Verletzung, ist der Verursacher zu disqualifizieren.
Kann nicht eindeutig bestimmt werden, wer das Foul beging, entscheidet die Punktwertung zum Abbruchzeitpunkt.
Der Ringrichter sollte vor einer verletzungsbedingten Entscheidung grundsätzlich den Ringarzt konsultieren. Die medizinische Beurteilung beantwortet die Frage der Kampffähigkeit. Die sportliche Entscheidung und ihre regelgerechte Zuordnung bleiben Aufgabe des Kampfgerichts.
RSC bezeichnet den Abbruch wegen Kampf- oder Verteidigungsunfähigkeit beziehungsweise sportlicher Unterlegenheit. RSC-I bezeichnet den verletzungsbedingten Abbruch nach den Voraussetzungen des § 30. Die beiden Urteile dürfen nicht nur nach dem äußeren Erscheinungsbild der Verletzung vertauscht werden.
Quelle: DBV-Wettkampfbestimmungen, § 30 Buchst. c–e und § 32 Abs. 2.
Erkennt der Ringrichter einen hart oder absichtlich geführten Tiefschlag, muss der verursachende Boxer sofort disqualifiziert werden; der Getroffene wird in diesem Fall nicht angezählt. Beginnt der Ringrichter dagegen zu zählen und ist der Boxer danach noch nicht erholt, folgt „Time“ und eine Regenerationspause von 90 Sekunden.
Ist der Getroffene danach wieder kampffähig, wird fortgesetzt und eine Verwarnung gegen den Verursacher ist möglich. Ist er nach 90 Sekunden nicht kampffähig, wird er nach der aktuellen DBV-Regel zum Verlierer durch RSC erklärt.
Die 90 Sekunden sind eine besondere Regenerationsregel für den Tiefschlag und keine allgemeine Verletzungspause.
Quelle: DBV-Wettkampfbestimmungen, § 32 Abs. 2 Buchst. c.
ABD kann nur durch den Boxer selbst oder seinen Sekundanten erklärt werden. RSC bestimmt allein der Ringrichter. Ein Punktsieg folgt der Mehrheit der Punktrichter. Bei Einzelmeisterschaften und internationalen Veranstaltungen gibt es kein Unentschieden.
WO setzt voraus, dass ein Boxer vollständig wettkampfbereit im Ring steht und der Gegner auch nach letztem offiziellen Aufruf, Glockensignal und maximal einer Minute Wartezeit nicht erscheint. Bei Turnieren kann WO auch entstehen, wenn der Gegner nicht zum Wiegen antritt.
Nicht nur das Kürzel lernen: Immer Auslöser, zuständige Person und erforderlichen Ablauf mitdenken.
Quelle: DBV-Wettkampfbestimmungen, § 30.
Ein ausgezählter Boxer muss vom Ringarzt untersucht werden. Wer bei „zu Boden“ ausgezählt wird, unterliegt grundsätzlich automatisch einer Schutzsperre; beim Niederschlag durch Körpertreffer entscheidet der Ringarzt, ob sie erforderlich ist. Die Dauer legt der Ringarzt in Abstimmung mit dem Supervisor fest, die Eintragung nimmt grundsätzlich der Supervisor vor.
Schutzsperren werden im Protokoll vermerkt. Der Startausweis wird eingezogen und mit der offiziellen KO-Meldung an den zuständigen Sportwart weitergeleitet. Nach Ablauf sind die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen und Freigabeschritte einzuhalten. Der Kampfrichter verspricht niemals eigenmächtig eine bestimmte Rückkehrfrist.
Quelle: DBV-Wettkampfbestimmungen, § 33 Abs. 1–9.
Der Protokollführer füllt die vorgeschriebenen Unterlagen vollständig aus. Der Supervisor prüft und unterschreibt das Kampfprotokoll und stellt sicher, dass der Arzt notwendige Eintragungen vornimmt. Der Ringsprecher verkündet Ergebnisse ausschließlich auf Anweisung des Supervisors; Zwischenergebnisse sind verboten.
Dem Ringrichter ist nach dem Kampf eine Unterhaltung über den Kampf oder das Urteil mit anderen Personen als Mitgliedern des Kampfgerichts, dem Supervisor oder dem Ringarzt untersagt. Sachliche Nachbesprechung findet im vorgesehenen Kreis statt, nicht mit Publikum, Trainern oder Außenstehenden.
Quelle: DBV-Wettkampfbestimmungen, § 26 Abs. 18 und § 29.
Sachliche Entscheidungen des Kampfgerichts sind unanfechtbar; Proteste gegen seine Urteile sind nicht zulässig.
Hat der Supervisor begründete Zweifel am Zustandekommen, kann er beraten, Videomaterial heranziehen und das Urteil ändern.
Eine mögliche Überprüfung durch den Supervisor ist kein Publikumsprotest. Sie erfolgt aus eigener Zuständigkeit nach der Veranstaltung und auf Grundlage der verfügbaren Informationen. Beteiligte werden über eine Änderung unmittelbar informiert.
Ein Einspruch gegen die Entscheidung des Supervisors muss spätestens innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen ersten Instanz eingehen; auch die vorgesehene Gebühr muss fristgerecht vorliegen. Nicht geregelte Zweifelsfälle entscheidet der Supervisor durch sinngemäße Anwendung der Regeln und in sportlicher Fairness.
Quelle: DBV-Wettkampfbestimmungen, §§ 34 und 35.
Bei einem Niederschlag wird bis 8 gezählt und die Kampffähigkeit beurteilt; nur beim KO bis 10.
Bei schwerem Niederschlag darf der Ringrichter sofort „Aus“ erklären und den Ringarzt rufen.
Dreimaliges Anzählen in einer Runde beendet den Kampf in allen Altersklassen.
U13, U15 und U17: zweimal in einer Runde oder dreimal im Kampf angezählt bedeutet Abbruch.
Männer, Frauen und U19: spätestens beim vierten Niederschlag im Kampf beenden.
Beim harten oder absichtlichen Tiefschlag erfolgt sofortige Disqualifikation ohne Anzählen.
Nach begonnenem Zählen beim Tiefschlag sind bei Bedarf 90 Sekunden Regeneration vorgesehen.
KO, ABD, RSC, RSC-I, n. P., Unentschieden, DSQ, WO und NC sind die neun Entscheidungsarten.
RSC entscheidet allein der Ringrichter; ABD erklärt der Boxer oder sein Sekundant.
Ein ausgezählter Boxer muss vom Ringarzt untersucht werden.
Während einer Schutzsperre oder Regenerationspause ist Sparring verboten.
Ergebnisse verkündet der Ringsprecher nur auf Anweisung des Supervisors.
Sachentscheidungen werden nicht durch Diskussion oder Zuruf am Ring angefochten.
In zweifelhaften, ungeregelten Fällen entscheidet der Supervisor in sportlicher Fairness.
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